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   OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 41/11   

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OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 41/11 (https://dejure.org/2012,6645)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2012 - 5 U 41/11 (https://dejure.org/2012,6645)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. März 2012 - 5 U 41/11 (https://dejure.org/2012,6645)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung wegen der Möglichkeit des Herunterladens illegaler Kopien von Sprachwerken über einen Sharehosting-Dienst; Schutzmöglichkeiten eines Anbieters von dezentralem Speicherplatz im Netz ; Öffentliche Wiedergabe von zum zulässigen privaten Gebrauch angefertigten ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Hanseatisches Oberlandesgericht bestätigt erstinstanzliche Entscheidung gegen Rapidshare

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Hamburger »RapidShare«-Rechtsprechung

  • heise.de (Pressebericht, 27.03.2012)

    Rechtsstreit zwischen Gema und Rapidshare landet beim BGH

  • Telepolis (Pressebericht, 15.03.2012)

    RapidShare hat Überwachungspflichten für Wiederholungsfälle

  • gulli.com (Pressebericht, 14.03.2012)

    RapidShare verliert gegen GEMA, De Gruyter und Campus

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rapidshare gegen GEMA

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09

    Rapidshare II

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 41/11
    (4) Zwischen der GEMA und den Beklagten ist zu dem Aktenzeichen 5 U 87/09 ein weiterer Rechtsstreit mit Verletzungshandlungen aus dem Jahr 2008 in Bezug auf zahlreiche Musikwerke geführt worden, den der Senat zeitgleich mit dem vorliegenden Rechtsstreit verhandelt hat.

    In dem Rechtsstreit 5 U 87/09 haben die Parteien zum Teil weitergehende Angaben zu der damaligen Werbung/Außendarstellung, technischen Ausstattung und Bedeutung der Beklagten zu 1. "am Markt" gemacht, die zwischen den Parteien im Tatsächlichen - nicht jedoch in der rechtlichen Bewertung - auch für den vorliegenden Rechtsstreit unstreitig sind.

    Die Klägerin des Rechtsstreits 5 U 87/09 hatte im Rahmen ihrer zu jenem Rechtsstreit erhobenen Streitwertbeschwerde (5 W 119/09) mit Schriftsatz vom 03.09.2009 unter Bezugnahme auf in Anlagen SB 1 bis SB 10 vorgelegte Unterlagen detaillierte Angaben zur Wirtschaftskraft der Beklagten zu 1. gemacht.

    Die Beklagte zu 1. hatte - wie sich aus dem Rechtsstreit 5 U 87/09 ergibt und auch unstreitig ist - im Jahr 2008 unter anderem folgende Behauptungen herausgestellt:.

    "Manche Dateien haben über 100.000 Downloads" (Anlage K 10 des Rechtsstreits 5 U 87/09; vgl. auch Seite 22 der Klageschrift des vorliegenden Rechtsstreits).

    "Wenn du möchtest, schicken wir deine E-Mail an bis zu drei Personen, die dann über diesen Upload informiert werden" (Anlage K 11 des Rechtsstreits 5 U 87/09; vgl. auch Anlage K 8 des vorliegenden Rechtsstreits).

    (1) Die Beklagten haben zwar bereits in der Vergangenheit mit der Aufforderung "Hoste deine Dateien KOSTENLOS bei R ............ !" die Möglichkeit einer zentralen Speicherung für den Nutzer eröffnet (Anlage K 10 des Rechtsstreits 5 U 87/09).

    Dies ergibt sich in aller Deutlichkeit aus der Formulierung in Anlage K 10 des Rechtsstreits 5 U 87/09 (vgl. auch Anlage K 8 des vorliegenden Rechtsstreits):.

    Zudem ergibt sich aus der Anlage K 10 des Rechtsstreits 5 U 87/09, dass seinerzeit (Stand 29.02.2008) eine Zwangslöschung erst nach 90 Tagen erfolgte, wenn die Datei innerhalb dieses Zeitraums nicht heruntergeladen wurde.

    Gemäß Ziff. VIII (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1. (Anlage BK 2 des Rechtsstreits 5 U 87/09) "begrüßt" es die Beklagte zu 1. ausdrücklich, wenn Nutzer ihren Dienst einsetzen, um Dateien an Dritte zu versenden.

    In der Anlage K 12 des Rechtsstreits 5 U 87/09 heißt es (mit Datum vom 29.02.2008) dazu: "Lade deine Dateien in der Premium-Zone rauf und du bekommst für Downloads deiner Dateien Punkte.

    Hierzu haben die Klägerinnen an anderer Stelle von den Beklagten unbestritten darauf hingewiesen, dass sich interessierte Nutzer hierfür sogar ohne Angabe einer E-Mail-Adresse telefonisch registrieren und Einstellungen anhand einer fiktiven E-Mail-Adresse vornehmen können ("PayByCall", Anlage K 53 und K 54 des Rechtsstreits 5 U 87/09).

    Der Hinweis der Beklagten in ihren Nutzungsbedingungen darauf, dass es unzulässig ist, urheberrechtsverletzende Werke hochzuladen (Anlage BK 1 des Rechtsstreits 5 U 87/09), ist eine notwendige, aber wenig effektive Maßnahmen.

    Dementsprechend waren die Klägerinnen auch nicht gehalten, auf das vorprozessuale Angebot der Beklagten zu 1. in diese Richtung einzugehen (Anlagen BK 2 und BK 3 des Rechtsstreits 5 U 87/09).

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 41/11
    Weiter ist zu berücksichtigen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH GRUR 2011, 152, 155 [BGH 22.07.2010 - I ZR 139/08] - Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 [BGH 19.04.2007 - I ZR 35/04] - Internet-Versteigerung II).

    Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 [BGH 19.04.2007 - I ZR 35/04] - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2008, 702, 706 [BGH 30.04.2008 - I ZR 73/05] - Internet-Versteigerung III).

    Zwar dürfen Diensteanbietern wie der Beklagten zu 1. nach der Rechtsprechung des BGH keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH GRUR 2004, 860 [BGH 11.03.2004 - I ZR 304/01] - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 [BGH 19.04.2007 - I ZR 35/04] - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2007, 890 [BGH 12.07.2007 - I ZR 18/04] - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Da die Parteien darüber streiten, wann für die Bekl. erkennbar von einem Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr auszugehen ist, müssen die Kl. dieses Merkmal hinreichend konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen verdeutlichen (BGHZ 172, 119 Rdnr. 50 = GRUR 2007, 708 - Internet-Versteigerung II).

    Wie der Senat in der nach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidung "Internet-Versteigerung II" (BGHZ 172, 119 Rdnr. 52 = GRUR 2007, 708) ausgesprochen hat, kann sich diese Einschränkung auch ohne ausdrückliche Aufnahme in den Klageantrag und den Verbotstenor hinreichend deutlich aus der Begründung des Unterlassungsbegehrens und den Entscheidungsgründen ergeben (dazu nachstehend B I 4c).".

    "c) Die Bekl. haftet als Störerin allerdings nur, soweit sie keine zumutbaren Kontrollmaßnahmen ergreift, während ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nicht gegeben ist, wenn schon keine Markenverletzungen vorliegen oder die Markenverletzungen nicht mit zumutbaren Filterverfahren und eventueller anschließender manueller Kontrolle der dadurch ermittelten Treffer erkennbar sind (vgl. BGHZ 172, 119 Rdnrn. 47 u. 52 = GRUR 2007, 708 [BGH 19.04.2007 - I ZR 35/04] - Internet-Versteigerung II).

    Sind die Markenverletzungen nicht erkennbar, obwohl die Bekl. die ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, liegt ein mit Ordnungsmitteln zu ahndender Verstoß gegen das Unterlassungsgebot mangels Verschuldens nicht vor (BGHZ 158, 236 [252] = GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rdnr. 47 = GRUR 2007, 708 - Internet-Versteigerung II).".

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 41/11
    Insbesondere durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Kinderhochstühle im Internet" (BGH GRUR 2011, 152 ff [BGH 22.07.2010 - I ZR 139/08] - Kinderhochstühle im Internet) und "Stiftparfüm" (BGH GRUR 2011, 1038 ff [BGH 17.08.2011 - I ZR 57/09] - Stiftparfüm) sowie die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "L'Oréal ./. eBay" (EuGH GRUR 2011, 1025 ff - L'Oréal ./. eBay) sind die insoweit geltenden Rechtsgrundsätze am Beispiel von Online-Marktplätzen insbesondere in Bezug auf zumutbare Prüfungspflichten des Anbieters von Teledienstleistungen weiter konkretisiert worden.

    Der BGH hat in der genannten Entscheidung nicht nur ausdrücklich an diesem Rechtsinstitut festgehalten, sondern diese Grundsätze auch in der jüngst ergangenen Entscheidung "Stiftparfüm" zur Haftung des Betreibers von Online-Marktplätzen für Schutzrechtsverletzungen durch in seine Plattform eingestellte Angebote bekräftigt (BGH GRUR 2011, 1038 ff [BGH 17.08.2011 - I ZR 57/09] - Stiftparfüm).

    Verlässt der Anbieter allerdings seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm z.B. Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht von dem Anwendungsgebiet des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG erfasst (EuGH a.a.O., S. 1032 - L'Oréal / eBay) und kann sich deshalb insoweit auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 I , Art. 15 I der Richtlinie 2000/31/EG berufen (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 [BGH 17.08.2011 - I ZR 57/09] - Stiftparfüm).

    Hinsichtlich dieser Daten kann er sich deshalb ebenfalls nicht auf die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG geregelte Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 [BGH 17.08.2011 - I ZR 57/09] - Stiftparfüm; EuGH a.a.O., S. 1032 - L'Oréal / eBay; vgl. auch Senat, Urteil vom 04.11.2011, 5 U 45/07).

    Dementsprechend hat der EuGH weiter entschieden, dass Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dahin auszulegen ist, dass er von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlangt, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber eines Online-Marktplatzes aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Benutzern dieses Marktplatzes hervorgerufenen Verletzungen, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen (EuGH a.a.O., S. 1034 - L'Oréal / eBay; BGH GRUR 2011, 1038, 1040 - Stiftparfüm).

    Ihn trifft weiter die durch einen Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 [BGH 17.08.2011 - I ZR 57/09] - Stiftparfüm).

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 41/11
    So hat es der BGH für den Grad der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (was hier nicht der Fall ist) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa durch die ihm geschuldete Provision an dem rechtsverletzenden Verkauf von Plagiaten beteiligt ist (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I) .

    Weiter ist zu berücksichtigen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH GRUR 2011, 152, 155 [BGH 22.07.2010 - I ZR 139/08] - Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 [BGH 19.04.2007 - I ZR 35/04] - Internet-Versteigerung II).

    Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 [BGH 19.04.2007 - I ZR 35/04] - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2008, 702, 706 [BGH 30.04.2008 - I ZR 73/05] - Internet-Versteigerung III).

    Zwar dürfen Diensteanbietern wie der Beklagten zu 1. nach der Rechtsprechung des BGH keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH GRUR 2004, 860 [BGH 11.03.2004 - I ZR 304/01] - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 [BGH 19.04.2007 - I ZR 35/04] - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2007, 890 [BGH 12.07.2007 - I ZR 18/04] - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Sind die Markenverletzungen nicht erkennbar, obwohl die Bekl. die ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, liegt ein mit Ordnungsmitteln zu ahndender Verstoß gegen das Unterlassungsgebot mangels Verschuldens nicht vor (BGHZ 158, 236 [252] = GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rdnr. 47 = GRUR 2007, 708 - Internet-Versteigerung II).".

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 41/11
    Insbesondere durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Kinderhochstühle im Internet" (BGH GRUR 2011, 152 ff [BGH 22.07.2010 - I ZR 139/08] - Kinderhochstühle im Internet) und "Stiftparfüm" (BGH GRUR 2011, 1038 ff [BGH 17.08.2011 - I ZR 57/09] - Stiftparfüm) sowie die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "L'Oréal ./. eBay" (EuGH GRUR 2011, 1025 ff - L'Oréal ./. eBay) sind die insoweit geltenden Rechtsgrundsätze am Beispiel von Online-Marktplätzen insbesondere in Bezug auf zumutbare Prüfungspflichten des Anbieters von Teledienstleistungen weiter konkretisiert worden.

    Als Störer kann demnach bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH GRUR 2011, 152, 155 [BGH 22.07.2010 - I ZR 139/08] - Kinderhochstühle im Internet).

    Weiter ist zu berücksichtigen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH GRUR 2011, 152, 155 [BGH 22.07.2010 - I ZR 139/08] - Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 [BGH 19.04.2007 - I ZR 35/04] - Internet-Versteigerung II).

    Denn bereits im Regelfall - also auch ohne die Vornahme von Werbemaßnahmen in Bezug auf rechtsverletzende Angebote - ist es dem Dienstebetreiber z.B. zumutbar, durch geeignete Filtersoftware auf Verdachtsfälle beschränkte Angebote auch einer manuellen Nachkontrolle zu unterziehen (BGH GRUR 2011, 152, 154 [BGH 22.07.2010 - I ZR 139/08] - Kinderhochstühle im Internet).

  • OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07

    Verantwortlichkeit von Rapidshare für Rechtsverletzungen Dritter

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 41/11
    Diese Ausrichtung des Dienstes der Beklagten auf die Bereitstellung rechtsverletzender Inhalte habe der Senat bereits ausdrücklich festgestellt (Senat MMR 2008, 823 ff [OLG Hamburg 02.07.2008 - 5 U 73/07] - R ............ I).

    Bei seiner gegenteiligen Rechtsauffassung war der Senat in der Entscheidung "R ............ I" (Senat MMR 2008, 823 ff [OLG Hamburg 02.07.2008 - 5 U 73/07] - R ............ I) davon ausgegangen, dass der Dienst der Beklagten zu 1. ganz überwiegend auf rechtswidrige Nutzung ausgerichtet ist, so dass bereits in einem Upload auf R ............ letztlich eine eindeutige Zweckausrichtung zu sehen sei, den Link nachfolgend der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

    Der Senat hatte sich bereits in seiner Entscheidung vom 02.07.2008 (Senat MMR 2008, 823 ff [OLG Hamburg 02.07.2008 - 5 U 73/07] - R ............ I) eingehend mit der Frage einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. als Störerin auseinandergesetzt.

    Hierauf hatte der Senat bereits in seiner Entscheidung "R ............ I" (Senat MMR 2008, 823 [OLG Hamburg 02.07.2008 - 5 U 73/07] - R ............ I) hingewiesen.

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 41/11
    Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 [BGH 19.04.2007 - I ZR 35/04] - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2008, 702, 706 [BGH 30.04.2008 - I ZR 73/05] - Internet-Versteigerung III).

    Rechtlich nicht erforderlich ist danach grundsätzlich eine Überprüfung, bei der Rechtsverletzungen nicht durch zumutbare Filterverfahren und eine eventuell anschließende manuelle Kontrolle der dadurch ermittelten Treffer erkennbar sind (BGH GRUR 2008, 702 [BGH 30.04.2008 - I ZR 73/05] - Internet-Versteigerung III).

    Als Störer schulden die Beklagten im Regelfall nur die Unterlassung solcher weiteren Rechtsverletzungen, die sie mit einem - im Einzelfall zu bemessenden - zumutbaren Aufwand verhindern können (BGH GRUR MMR 2008, 531, 532 [BGH 30.04.2008 - I ZR 73/05] - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 2007, 712 -Internet Versteigerung II).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 41/11
    Er hat in der Entscheidung "Scarlet Extended SA ./. SABAM (ZUM 2012, 29, 33 - Scarlet Extended SA ./. SABAM) u.a. ausgeführt:.

    Der EUGH hat in der Entscheidung "Scarlet Extended SA ./. SABAM" vom 24.11.2011 ( C-70/10 ) eine Maßnahme für unzumutbar erklärt, die einem "reinen" Internet-Service-Provider auferlegt werden sollte.

    Der EuGH (ZUM 2012, 29, 32 [EuGH 24.11.2011 - C-70/10] - Scarlet Extended SA ./. SABAM) charakterisiert das einzurichtende (unzulässige) Filtersystem wie folgt:.

  • BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97

    Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge - Mitgliederzahl; Bestimmtheit des

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 41/11
    Allerdings entspricht es zutreffender Rechtsprechung, dass ein auf die Verurteilung zur Unterlassung gerichteter Unterlassungsantrag, der sich darauf beschränkt, die Tatbestandsmerkmale des Gesetzes, auf das er sich stützt, wieder zu geben, grundsätzlich unbestimmt ist (BGH GRUR 00, 438, 440 [BGH 24.11.1999 - I ZR 189/97] - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die in die Antragsfassung übernommenen Tatbestandsmerkmale bei ihrer Anwendung auf konkrete Fälle in vielerlei Hinsicht der Auslegung bedürfen und deshalb als Bestandteil eines Unterlassungsantrags den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots, das angestrebte Verbot klar zu umreißen, nicht genügen können (BGH GRUR 00, 438, 440 [BGH 24.11.1999 - I ZR 189/97] - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge).

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 41/11
    Insbesondere durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Kinderhochstühle im Internet" (BGH GRUR 2011, 152 ff [BGH 22.07.2010 - I ZR 139/08] - Kinderhochstühle im Internet) und "Stiftparfüm" (BGH GRUR 2011, 1038 ff [BGH 17.08.2011 - I ZR 57/09] - Stiftparfüm) sowie die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "L'Oréal ./. eBay" (EuGH GRUR 2011, 1025 ff - L'Oréal ./. eBay) sind die insoweit geltenden Rechtsgrundsätze am Beispiel von Online-Marktplätzen insbesondere in Bezug auf zumutbare Prüfungspflichten des Anbieters von Teledienstleistungen weiter konkretisiert worden.

    Dem entsprechen die Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 12.07.2011 (EuGH GRUR 2011, 1025 - L'Oréal / eBay) aufgestellt hat.

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09

    Basler Haar-Kosmetik

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 143/00

    Erbenermittler und Rechtsberatung

  • OLG Hamburg, 04.11.2011 - 5 U 45/07

    Rechtsverletzende Angebote - Prüfungspflichten des Betreibers eines

  • OLG Hamburg, 09.04.2008 - 5 U 124/07

    Urheberrechtsverletzung: Öffentliches Zugänglichmachen von Kartenausschnitten im

  • LG Berlin, 02.10.2007 - 15 S 1/07

    Keine öffentliche Zugänglichmachung durch bloßes Speichern

  • LG Hamburg, 29.01.2010 - 310 O 42/10
  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10

    GEMA ./. YouTube II

    Dies ist - im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Senats (vgl. die Urteile vom 14.03.2012, Az. 5 U 41/11 und 5 U 214/11) - in der ursprünglichen Fassung der Unterlassungsanträge durch die Formulierung "und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen" zum Ausdruck gebracht worden.
  • OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09

    Rapidshare II

    Dies sieht auch die Klägerin in den parallelen Rechtstreitigkeiten 5 U 41/11 und 5 U 241/11 im Ergebnis nicht anders, wenngleich sie eine darüberhinausgehende Kontrolle mit einem Wortfilter verlangt, die aus den oben genannten Gründen indes von den Beklagten nicht geschuldet ist.
  • OLG Hamburg, 13.05.2013 - 5 W 41/13

    Hostprovider kann als Gehilfe für Urheberrechtsverletzungen haften

    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 14. März 2012 (Aktenzeichen 5 U 41/11) in Bezug auf einen anderen File-Hosting-Dienst ausgeführt:.
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